25/11/2021

Rechtsschutz Update Corona: Was gilt am Arbeitsplatz?

Ab dem 24. November 2021 gelten am Arbeitsplatz neue, teilweise verschärfte Corona-Regeln. Eine entsprechende Anpassung des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) haben Bundestag und Bundesrat in der vergangenen Woche beschlossen. Mit dieser Information ergänzen wir unsere Handlungshilfe für betriebliche Interessenvertretungen zur Corona-Prävention und fassen die wichtigsten Punkte zusammen.

3-G-Regel gilt nun auch am Arbeitsplatz

  • Nach § 28b Abs. 1-3 IfSG müssen Beschäftigte vor Betreten ihrer Arbeitsstätte nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind.
  • Arbeitgeber haben die Pflicht, einen entsprechenden 3-G-Nachweis werkstäglich zu kontrollieren und zu dokumentieren.

Kontaktreduzierung durch Homeoffice-Pflicht

  • Gemäß § 28b Abs. 4 IfSG hat der Arbeitgeber Homeoffice anzubieten, sofern „keine zwingenden betriebsbedingten Gründe“ dagegensprechen.
  • Beschäftigte haben dieses Angebot anzunehmen, sofern dem „keine Gründe“ entgegenstehen.

Die darüber hinaus gehenden Präventionsanforderungen gemäß SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und -regel bestehen im Wesentlichen fort

  • Arbeitgeber haben auch weiterhin alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu prüfen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu minimieren.
  • Unverändert sind Arbeitgeber verpflichtet, für alle in Präsenz Arbeitenden mindesten zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten.
  • Außerdem hat der Arbeitgeber den Beschäftigten eine Impfung während der Arbeitszeit zu ermöglichen. Zudem soll er im Rahmen der Unterweisung über die Möglichkeit einer Schutzimpfung informieren und muss Betriebsärzte und überbetriebliche Betriebsarztdienste bei der Durchführung von Impfungen unterstützen. Dies kann auch für das Angebot von Booster-Impfungen genutzt werden

Ausführliche Infos findest Du anbei in unserem FAQ zur neuen CoV-2-ArbSchV

 

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